Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 01. Juni 2003)

1. B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K.

(1) Das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. erbringt eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG), nämlich die Kontierung und Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle, die Erstellung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen, der Sozialversicherungsmeldungen und der Lohnsteueranmeldung für den Auftraggeber, jedoch ohne darüber hinausgehende Steuerberatung, Umsatzsteuervoranmeldung, Einrichtung oder Abschluss einer Buchhaltung. Des Weiteren erbringt das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. die Leistungen des Choachings, des Controllings und des Controllings für Privatpersonen.
(2) Das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. verpflichtet sich dem Auftraggeber gegenüber zur  Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt wird.
(3) Das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.

 

2. Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber liefert monatlich sämtliche Belege, die erforderlich sind zum Verbuchen und Ausdrucken der einzelnen, nach tatsächlichen Geschäftsvorfällen getrennten EUR- Beträge in seinen vollständigen monatlichen Sach-, Kunden- und Lieferantenkonten entsprechend dem vereinbarten Kontenplan des Auftraggebers.
(2) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
(3) Liefert der Auftraggeber die Belege nicht wie unter Abs. 1 vorgesehen, so bleibt er bis zum Vertragsende monatlich zur Zahlung des durchschnittlichen Rechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat abzüglich ersparter Aufwendungen des Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. verpflichtet. Bei Nachlieferung der ordnungsgemäß vorbereiteten Belege werden die darauf bereits gezahlten Rechnungsbeträge voll angerechnet.
(4) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Abs. 2 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von dem Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. angebotenen Leistung in Verzug, so ist das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des  Unternehmens B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstanden Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens und zwar auch dann, wenn das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

3. Mitwirkung Dritter

(1) Das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 1 Abs 2 verpflichten.

 

4. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Beseitigt das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mägelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber im Rahmen der Nr. 5 Abs. 1 auf Kosten des Unternehmens B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. die Mängel beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückvergütung verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler) können vom Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Unternehmens B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

 

5. Haftung

(1) Die Haftung des Unternehmens B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. für Schäden die durch seine führende Person verursacht sind, abgesehen von der Herbeiführung des Schadens infolge grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist begrenzt auf insgesamt höchstens den Wert eines durchschnittlichen dreifachen Monatsrechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat ohne Umsatzsteuer. Jede weitergehende Haftung des Unternehmens B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K., sowie dessen Geschäftsführers, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
(2) Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers verjährt nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem Anspruch entstanden ist.

 

6. Honorar, Rechnungen

(1) Das monatliche Buchungshonorar, das Honorar pro laufender monatlicher Lohnabrechnung und Monat, das Honorar für die Anfertigung zusätzlicher betriebswirtschaftlicher Auswertungen, sowie für andere Sonderleistungen werden getrennt und schriftlich vereinbart. Rechnungen des Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. sind innerhalb 7 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Vertreter des Unternehmens B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. sind nicht zum Inkasso berechtigt.

 

7. Aufbewahrungspflicht, Transport

(1) Das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. hat Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraums, wenn das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, diese Akten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nachdem er Aufforderung erhalten hat nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. aus Anlass des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. und dem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Die Aufbewahrungspflicht des Unternehmens B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. für Datenträger, Listen und Speicherinhalte endet einen Monat nach Aushändigung der jeweiligen gedruckten monatlichen Auswertungen oder einen Monat nach Beendigung des Vertrages.
(5) Der Transport und die Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

 

8. Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1) Das Unternehmen B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen Unverhältnismäßigkeit, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

 

9. Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um jeweils zwölf Monate, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer oder der stillschweigend verlängerten Vertragsdauer gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt.

 

10. Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien der Sitz des Unternehmens B B&C- Bilanzbuchhalter und Controller e.K. in Tauberbischofsheim.

(2) Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle des Unwirksamen soll angemessen Wirksames treten.

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